Dr. Oliver Sidler hat uns in anschaulicher und lebendiger Art die anscheinend nicht so trockene Materie des Medienrechts vermittelt. Das Medienrecht setzt sich aus Teilen vom Radio- und Fernsehrecht, dem allgemeinen Medienrecht, dem Urheberrecht, dem Internetrecht, dem Telekommunikationsrecht und dem Informatikrecht zusammen.
Als Informatikverantwortlicher möchte ich aus dem breiten Fundus der Vorlesung die für mich relevanten Themen herausschälen.
Im Radio- und Fernsehrecht:
In diesem Bereich bin ich als Informatikverantwortlicher eigentlich nicht direkt betroffen.
Allgemeines Medienrecht:
Hier sind einige straf- und zivilrechtliche Aspekte der Informationsbeschaffung und -verbreitung zu beachten.
Der Grundsatz im Strafrecht "Nulla poena sine legem" oder anders gesprochen "Unkenntnis schützt vor Strafe nicht" trifft auch mich als Informatikverantwortlichen. Ich muss mich also informieren. Weiters interessieren mich meine Klienten. So hält das Strafrecht in seinen Grundlagen fest, dass Kinder unter 10 Jahren strafrechtlich nicht verantwortlich sind, Jugendliche zwischen 11 und 18 Jahren spezielle Behörden (Jugendanwaltschaft etc.) und dadurch spezifische Strafen erhalten. Es ist sogar Strafbefreiung möglich.
Verletzung des Schriftgeheimnisses scheint mir in diesem Teil ein wichtiger Punkt zu sein.
Art. 179 StGB besagt:"Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. "
Dateien dürfen von uns Informatikverantwortlichen also nur verschoben oder abgelegt, aber nicht ohne Einwilligung eingesehen werden. Bei Verdacht auf Verletzung des Strafrechts (Pornographie etc.) dürfen die Daten nicht eingesehen werden. Sie müssen an die verantwortliche Instanz weitergeleitet werden. Generell sollte die Handhabung der Daten in einer Nutzungsvereinbarung gegenseitig festgelegt werden. Ich möchte bereits jetzt all jenen danken, die für uns "Besitzlosen" Vorschläge auf dem Educanet2 ablegen.
Ein weitere Punkt bezüglich "Strafrechtliche Aspekte der Informationsveröffentlichung" sind die strafbaren Handlungen gegen Jugendschutz und Sittlichkeit. Gemäss Art. 135 StGB sind Gewaltdarstellungen (Brutaloverbot) sowie harte Pornographie (Art. 197 StGB) verboten. Bei "Weicher" Pornographie ist das Anbieten, Zeigen, Überlassen und Zugänglichmachen an Personen unter 16 Jahren verboten.
Auch hier werde ich als Lehrperson verpflichtet, bei Verdacht auf ein solches Delikt zu handeln.
Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz:
Gemäss Art. 28 ZGB "Schutz der Persönlichkeit" gilt:
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Jede Person besitzt auf
Recht am eigenen Bild
Recht am eigenen Namen
Recht an der eigenen Stimme
Recht am eigenen Wort
Aufgrund dieser Tatsache muss ich als Informatikverantwortlicher Rücksicht bei Veröffentlichung von Bildern oder Texten etc. nehmen. Ohne Rücksprache und Einwilligung der betroffenen Person oder ihrer Erziehungsverantwortlichen darf keine Veröffentlichung vorgenommen werden. Ganz speziell betrifft das die Homepages. Man kann bezüglich "Veröffentlichen von Personendaten auf Schulwebseiten" folgendes festhalten:
- Informationen ohne Personenbezug sind kein Problem
- Angaben über Schülerinnen und Schüler sind heikel und sollten so diskret und sparsam wie möglich veröffentlicht werden
- Angaben über Lehrkräfte sind nur bezüglich der Schule anzugeben. Private Angaben sollten vermieden werden.
- Angaben über Mitglieder von Schulbehörden sollten nicht privater Natur sein
- Einsatz von Webcams sollte nicht stattfinden
- Links sind gefährlich. Für den Inhalt, den man verlinkt, ist man haftbar.
Urheberrecht
In den folgenden Artikeln werden die wichtigsten Begriffe wie Werk, Werke aus zweiter Hand genauer beschrieben.
Werkbegriff; Art. 2. des Urheberrechts
- Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
- Dazu gehören insbesondere:
a. literarische, wissenschaltiche und andere Sprachwerke;
b. Werke der Musik und andere akustische Werke;
c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
e. Werke der Baukunst;
f. Werke der angewandten Kunst;
g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
h. choreographische Werke oder Pantomimen. - Als Werk gelten auch Computerprogramme
- Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
Werke zweiter Hand; Art. 3 Urhberrecht
- Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellem Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.
- Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen.
- Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.
- Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.
Die Verwendung solcher Werke ist Alltag im Unterricht. Auch ein Aufsatz ist somit ein Werk und es liegt ein Urheberrecht vor.
Da ich momentan einen Medienserver aufsetze, war für mich die folgende Vereinbarung sehr wichtig.
Da ich momentan einen Medienserver aufsetze, war für mich die folgende Vereinbarung sehr wichtig.
Vergütungen:
GT7 erlaubt die folgenden Nutzungen. bzw. legt dafür die Vergütung fest:
GT7 erlaubt die folgenden Nutzungen. bzw. legt dafür die Vergütung fest:
- das Kopieren ganzer geschützter Werke und Darbietungen ab Radio oder Fernsehen durch Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler für den Unterricht in der eigenen Klasse;
- das Kopieren von Ausschnitten ab bespielten Ton- und Tonbildträgern durch Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler für den Unterricht in der eigenen Klasse;
- das Kopieren ganzer geschützter Werke und Darbietungen ab Radio und Fernsehen durch schulinterne Mediatheken oder regionale/kantonale Medienstellen, um diese Aufzeichnungen für den schulischen Unterricht zur Verfügung zu stellen;
- Das Aufführen geschützter Werke der nichttheatralischen Musik durch Schulangehörige im Schulunterricht oder klassenübergreifend (Musikvorträge, Schüler discos etc.)
Hiermit ist der Medienserver mit aufgenommenen Sendungen aus dem Fernsehen legalisiert.
An dieser Stelle möchte Dr. Oliver Sidler nochmals herzlich für seine Präsentation danken. Ich glaube, allen Teilnehmern ist irgendwie klar geworden, dass wir uns lange in einer Grauzone zwischen Recht und Unrecht bewegt haben und noch bewegen werden. Mir selber sind an diesem Tag viele graue Stellen weiss und greifbar geworden. Ich probiere dies auch im Team zu vermitteln. Bewegen wir uns weiter mit viel XM (xunda menschaverstand).